Jagd- und Schonzeiten in Baden-Württemberg
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 22 Abs. 4 BJagdG (Schutz der für die
Aufzucht der Jungtiere notwendigen Elterntiere bis zum Selbstständigwerden der
Jungtiere.)
Alle hier nicht aufgeführten Wildarten genießen ganzjährige Schonzeit.
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Legende:
1) außer: Brand-, Eider-, Eis-, Kolben-, Löffel-, Moor-, Schell- und Schnatterenten 2) Abschuß der zur Aufzucht nötigen Elterntiere in der Brut- und Setzzeit (01.05. bis 15. 06.) nur mit Sondergenehmigung |







