Jagd- und Schonzeiten in Baden-Württemberg

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 22 Abs. 4 BJagdG (Schutz der für die Aufzucht der Jungtiere notwendigen Elterntiere bis zum Selbstständigwerden der
Jungtiere.) Alle hier nicht aufgeführten Wildarten genießen ganzjährige Schonzeit.

Legende: SCHONZEIT Jagd erlaubt JAGDZEIT

Wildart Unterart Jan Feb März April Mai Juni Juli Aug Sep 0kt Nov Dez !!!!
RehwildKitze 
Böcke 
Schmalrehe 
Ricken 
SchwarzwildFrischlinge 
Überläufer 
Bachen 
Keiler 
Feldhasenalles 
MarderSteinmarder 
Baummarder 
Dachsealles 
Iltissealles 
Hermelinealles 
Rebhühneralles 
FasanenHähne 
Hennen 
TaubenRingeltaube 
Türkentaube 
SchwäneHöckerschwäne 
WildentenStockenten 
alle übrigen(*1)
Waldschnepfenalles 
Bläßhühneralles 
WildkaninchenKaninchen(*2)
Jungkaninchen 
FüchseFüchse(*2)
Jungfüchse 
WaschbärenWaschbären 
Jungwaschbären 
MarderhundeMarderhunde 
Jungmarderhund 
MinkeMinke 
Jungminke 
NutriaNutria 
Jungnutria 
RabenvögelRabenkrähen  
Elstern  
Eichelhäher 
Graureiheralles 
Kormoranalles 

1) außer: Brand-, Eider-, Eis-, Kolben-, Löffel-, Moor-, Schell- und Schnatterenten

2) Abschuß der zur Aufzucht nötigen Elterntiere in der Brut- und Setzzeit (01.05. bis 15. 06.) nur mit Sondergenehmigung